Hier findet Ihr die Statuten
unseres Horrorclubs. Die Hauptbedingung ist das Mindestalter von
18 Jahren.

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1. Name,
Sitz, Zweck, Veranstaltungen
2. Mitgliedschaft
3. Finanzordnung
4. Struktur
5. Schlussbestimmungen
1.NAME,
SITZ, ZWECK, VERANSTALTUNGEN
Name,
Sitz
Art. 1.1.
Unter dem Namen GOREGOTH-CLUB, besteht ein gemeinnütziger Verein
mit Sitz in Winterthur.
Zweck
Art. 1.2.
1 Der Zweck des Vereins besteht darin, Personen die sich für
das Thema Horror-, Splatter-, und Gorefilme begeistern, regelmässig
über die aktuellsten News der Szene zu informieren.
2 Ausserdem ist es Ziel des Vereins, selbst Splatter-, und Gorefilme
herzustellen und auch auswärtige Filmproduktionen zu unterstützen.
Grundsätze
3 Der Verein unterstützt keine Sexploitation- und Snuff - Movies
4 Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig
Veranstaltungen
Art. 1.3.
Es finden folgende regelmässige Veranstaltungen statt
- Splattertreffen mit Filmvorführungen 2 mal pro Monat (nur
für Mitglieder)
- öffentliche Splatterhappenings mit Filmvorführungen
ca. 4 mal pro Jahr
2.
MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder
Art. 2.1.
1 Mitglieder des Vereins können handlungsfähige, natürliche
und juristische Personen werden, die den Vereinszweck fördern.
2 Zur Aufnahme als Mitglied sind eine schriftliche Beitrittserklärung
und ein Beschluss des Vorstandes notwendig. Gegen diesen Entscheid
kann jedes Vereins-Mitglied und die Bewerberin oder der Bewerber
innert Monatsfrist nach der schriftlichen Mitteilung Einsprache
an die General- versammmlung erheben.
3 Die Mitgliedschaft beginnt mit Bezahlung des Mitgliederbeitrages.
4 Es gibt drei Mitgliedsformen
- Passivmitglieder
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
6 Jedes Mitglied erhält einen Mitgliederausweis nach Einzahlung
des Mitgliederbeitrages.
Art. 2.2.
Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt.
Art. 2.3.
Der Vereinsbeitritt ist ausschliesslich mündigen Personen gestattet.Pflichten
der Art. 2.4.
Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet.
- die Interessen des Vereins in guten Treuen zu wahren.
- den Mitgliederbeitrag jährlich zu bezahlen.
a? Ende der Mitgliedschaft
Art. 2.5.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt
- Ausschluss
- Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages
- Tod, resp. Auflösung
Austritt
Art. 2.6.
Ein Austritt erfolgt nach dem Nichtbezahlen des jährlichen
Mitgliederbeitrages. (Bei vorheriger Versendung einer Mahnung.)
Ausschluss
Art. 2.7.
1 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher
Mahnung und trotz erfolgloser Schlichtungsversuche des Vorstandes
seine statutarischen Verpflichtungen grob verletzt oder in schwerwiegender
Weise den Verein schädigt oder gefährdet.
2 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3.
FINANZORDNUNG
Mittelbeschaffung
Art. 3.1.
1 Der Verein beschafft die erforderlia?chen Mittel aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Sponsoren
- Spenden
2 Der Mitgliederbeitrag beträgt 50.- Fr.
3 Der Vorstand kann jederzeit den Mitgliederbeitrag erhöhen,
um den notwendigen Eigenmittelbedarf des Vereins zu gewährleisten.
Art. 3.2.
Die Jahresabrechnung fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 3.3.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen.
4.
STRUKTUR
Organe
Art. 4.1.
Die Organe des Vereins sind
- die Generalversammlung
- der Vorstand
Generalversammlung
Art. 4.2.
1 Geschäfte
- Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Planung von Grossanlässen
- Änderung und Ergänzung der Statuten (Art. 5.1ff)
- Beschlüsse über alle weiteren Geschäfte, welche
ihr der Vorstand vorlegt
- Beschluss über Antr&aua?ml;ge, die dem Vorstand bis spätestens
einen Monat vor der Generalversammlung eingereicht wurden (Art.
4.6.)
- Auflösung des Vereins
Stimmrecht
Art. 4.3.
1 Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jedes Vereinsmitglied
berechtigt.
2 Es kann sich durch ein anderes Mitglied mittels schriftlicher
Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann höchstens ein
weiteres Mitglied vertreten.
Abstimmung
Art. 4.4.
Die Generalversammlung beschliesst und wählt in der Regel in
offener Abstimmung. Sie kann geheime Abstimmung beschliessen, wenn
ein Drittel der Anwesenden dies verlangt.
Art. 4.5.
Die Generalversammlung wählt und beschliesst, soweit die Statuten
nichts anderes vorsehen, mit dem absoluten Mehr der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.Einladung
Art. 4.6.
Die schriftliche Einladung zur Generalversammlung hat mindestens
14 Tage vor der Versammlung
unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen.
Einberufung
Art. 4.7.
1 Die ordentlia?che Generalversammlung, die mindestens jährlich
stattfindet, wird durch schriftliche oder mündliche Einladung
des/r Präsidenten/in einberufen.
2 Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen
werden, wenn:
a) - sie von der Kontrollstelle oder dem Vorstand verlangt wird.
b) - sie von einem Mitglied verlangt wird und vom Vorstand als erachtlich
erwiesen.
c) - sie eine vorhergegangene Generalversammlung beschlossen hat.
VERWALTUNGSORGANE
DES VEREINS
Ständige
Arbeitsgruppen
Art. 4.8.
1 Die Mitglieder von ständigen Arbeitsgruppen werden von der
Generalversammlung gewählt. Es können auch Nicht-Mitglieder
des Vereins berufen werden.
2 Die Arbeitsgruppen richten ihre Tätigkeit nach einem Pflichtenheft,
das von der Generalversammlung bestimmt wird.
3 Sie erstatten der Generalversammlung Bericht.
Vorstand
Art. 4.9.
Der Vorstand besteht aus wenigstens drei Mitgliedern. Er konstituiert
sich selbst.
Art. 4.10.
Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäftea?, die
nicht durch Statuten anderen Organen vorbehalten sind, insbesondere
- Einsetzen von nicht-ständigen Arbeitsgruppen
- Verteilen von Aufgaben
- Koordinieren von Anlässen
- Entscheidungen über Filme die ins Programm genommen werden
- Verantwortlich für den Inhalt auf Web-Site und Flugblatt
(Magazin)
Art. 4.11.
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfachem
Mehr gefasst.
2 Bei Grossveranstalltungen ist das einfache Mehr aller Vorstandsmitglieder
erforderlich.
Kontrollstelle
Art. 4.12.
Die Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Personen, die
von der Generalversammlung gewählt werden.
Aufgaben
Art. 4.13.
Die Kontrollstelle prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung.
Es ist ihr Einsicht in die gesamte Rechnungsführung zu gewähren.
Art. 4.14.
Mindestens ein Vertreter oder Vertreterin der Kontrollstelle nimmt
an der ordentlichen General- versammlung teil.
a? Amtsdauer
Art. 4.15.
1 Die Mitglieder des Vorstandes, der ständigen Arbeitsgruppen
und der Kontrollstelle werden auf ein Jahr gewählt und sind
wiederwählbar.
2 Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis deren Ablauf.
5.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Statutenänderung
Art. 5.1.
Änderungen und Ergänzungen der Statuten können durch
die Generalversammlung beschlossen werden, wenn zwei Drittel der
Anwesenden dafür stimmen.
Art. 5.2.
Die vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen müssen
den Mitgliedern in ihrem genauen Wortlaut spätestens 14 Tage
vor der Generalversammlung bekannt sein.
Mitteilungen
Art. 5.3.
Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich, wenn möglich
per E-Mail, sonst per Post.
Statuten vom 18.April 2004